§57a "Pickerl"

ERSATZTEILE

GVO/Garantie/Mobilität

REIFEN u. RÄDER

§57a

Termin unter:

 

07448/211 93

Was ist die §57a-Begutachtung?

Die Pickerl-Überprüfung ist gesetzlich vorgeschrieben und dient zur Überprüfung der Verkehrs- und Betriebstauglichkeit sowie Umweltverträglichkeit des Fahrzeuges.

 

Vorteile der §57a-Begutachtung

•Objektive Diagnose

•Hinweis auf nur wirklich notwendige Reparaturen

•Persönliche Beratung

•Sicherstellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit

•Durch Terminvereinbarung brauchen Sie nicht einen Tag lang auf Ihr Fahrzeug verzichten

 

Was muss ich tun?

Bitte kontaktieren Sie uns zwecks Terminvereinbarung .Die Überprüfung dauert rund 55 Minuten.

Für die Überprüfung mitzubringen sind:

•Kfz-Zulassungspapiere

 

Wie viel kostet die Pickerl-Begutachtung?

€68.- inkl. Plakette

 

Was wird überprüft? (Prüfelemente)

•Ausrüstung

•Beleuchtungs- und Warneinrichtungen

•Sicherheitseinrichtungen

•Fahrgestell und Karosserie

•Reifen und Räder

•Motor

•Bremsen

 

In welchen Abständen muss mein Fahrzeug begutachtet werden?

•in Österreich gilt die 3-2-1 Regelung: bei PKW / Kombi und Anhänger bis 2,8 t Gesamtgewicht ist die erste §57a-Begutachtung 3 Jahre nach Erstanmeldung, die zweite Überprüfung nach weiteren 2 Jahren und dann jährlich vorgeschrieben.

•als historisches Fahrzeug typisiert: alle zwei Jahre

•Alle anderen Fahrzeuge: jährlich

 

Wo liegt die Toleranzgrenze für den Begutachtungszeitraum?

Der Toleranzzeitraum 6 Monate. Er beginnt 1 Monat vor und endet 4 Monate nach Fälligkeit (Monat der Erstzulassung). Der Überprüfungstermin für die §57a-Begutachtung richtet sich nach dem Monat der ersten Zulassung.

 

Welche Fahrzeuge können begutachtet werden?

•PKW, Kombi bis 2,8t (M1)

•LKW bis 2,8t (N1)

•Elektrofahrzeuge bis 2,8t

•Anhänger bis 750kg ungebremst, gebremst (O1- Einachsanhänger)

 

Welche Fahrzeuge erhalten ein weißes, welche ein grünes Pickerl?

Folgende Fahrzeuge erhalten ein weißes Pickerl:

 

•PKW, Kombi und LKW bis 2,8t mit Benzinmotor und Katalysator sowie abgasarme Dieselfahrzeuge

•Elektro-Kfz

 

Alle anderen Kraftfahrzeuge erhalten ein grünes Pickerl.

 

Pickerl-Nachprüfung

Eine wesentliche Erleichterung gibt es seit heuer für Autobesitzer, deren Fahrzeuge wegen eines schweren Mangels bei der § 57a-Begutachtung durchgefallen sind. Sie müssen nun nicht mehr mit dem reparierten Fahrzeug neuerlich eine komplette Überprüfung durchlaufen. Lediglich die Behebung des schweren Mangels sowie offensichtlich neue Mängel werden beurteilt. Voraussetzung dafür: Das Fahrzeug muss binnen vier Wochen in derselben Begutachtungsstelle vorgeführt werden und darf in dieser Zeit nicht mehr als 1.000 km zurückgelegt haben.

 

 

 

GVO

Kostenvoranschlag unter:

 

07448/211 93

MOBILITÄTSGARANTIE - BEI UNS SEIT 2015

 

Mit diesem Service genießen Sie jederzeit eine sorgenfreie Fahrt und sollte wider Erwarten doch einmal etwas passieren, erhalten Sie mit der Mobilitätsgarantie bei Pannen und Notfällen auf allen Straßen Europas, rasche Unterstützung. So können Sie selbst in ungemütlichen Situationen immer auf uns zählen.

 

 

Mit der Derendinger-Mobilitätsgarantie wird eine Autopanne weniger unangenehm, kostspielig und zeitraubend. Von der Pannenhilfe vor Ort, über den Abschleppdienst bis hin zur Hotelübernachtung, beinhaltet die Mobilitätsgarantie alles, was man im Notfall benötigt – schnell und unkompliziert.

 

Und sollte die Reparatur mal länger dauern als erwartet, stellt Ihnen dieses Service im Rahmen der Mobilitätsgarantie ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung.

 

Die MOBILITÄTSGARANTIE erhalten sie bei uns  als Technik Point VIP Kunde nach jedem Jahresservice laut Herstellervorgaben.

 

zu den Artikeln:

Gruppenfreistellungsverordnung GVO

Bisher war der Begriff der Originalersatzteile ausschließlich dem Kraftfahrzeughersteller vorbehalten und zwar ohne Rücksicht darauf wer sie tatsächlich produziert hatte, obwohl bis zu 80% aller Teile nicht vom Fahrzeughersteller, sondern von Zulieferern kommen.

 

Dies alles führte zur irrtümlichen Meinung, dass diese Teile zwar teurer, dafür aber besser wären, obwohl beide Teile aus der gleichen Produktionsanlage stammen. Um diesem Irrglauben entgegen zu wirken und die Wettbewerbssituation fair zu gestalten wurde die GVO entsprechend abgeändert. Durch die neue GVO ist der Originalteil-Begriff nicht mehr auf den KFZ-Hersteller beschränkt, sondern bindet den Originalteile Begriff an den tatsächlichen Teilehersteller!

 

Originalteile

Gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchstabe t GVO 1400/2002 gilt, dass „... „Originalersatzteile“ Ersatzteile sind, die von gleicher Qualität sind, wie Bauteile, die für die Montage des Neufahrzeuges verwendet werden oder wurden und die nach den Spezifizierungen und Produktionsanforderungen hergestellt werden, die vom Kraftfahrzeughersteller für die Herstellung der Bauteile oder Ersatzteile der fraglichen Kraftfahrzeuge vorgegeben wurden. Dies umfasst auch Ersatzteile, die auf der gleichen Produktionsanlage hergestellt werden, wie diese Bauteile.“  (Verordnung [EC] 1400/2002

 

Qualitativ gleichwertiges Teil

Gemäß Art, 1 Buchstabe u GVO 1400/2002 gilt, dass „... „Qualitativ gleichwertige Teile“ Ersatzteile sind, die von einem Unternehmen hergestellt werden, das jederzeit bescheinigen kann, dass die fraglichen Teile den Bauteilen, die bei der Montage der fraglichen Fahrzeuge verwendet werden oder wurden, qualitativ entsprechen.“ (Verordnung [EC] 1400/2002)

 

Die wichtigsten Vorteile der neuen GVO

Neue günstige Bezugsquelle von Original-Autoteilen und qualitativ gleichwertigen Teilen. Dadurch: Deutliche Ersparnisse im Einkauf. Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten mit Original-Autoteilen während der Fahrzeuggarantie ohne dass die Garantieansprüche davon beeinträchtigt werden

Gleiches Recht auf Zugang zu technischen Informationen von autorisierten Servicebetrieben und unabhängigen Werkstätten

Technische Reparatur-Anweisungen.

 

 

KFZ - GVO ab 1. Juni 2013

Merkblatt für KFZ-Betriebe

 

1.) Rechtlicher Rahmen seit 1.6.2010:

Am 31.5.2010 ist die bisherige KFZ-GVO 1400/2002 ausgelaufen.

Am 27.5.2010 hat die Kommission eine neue KFZ-GVO 461/2010, gültig ab 1.6.2010 kundgemacht.

 

Diese neue KFZ-GVO 461/2010 regelt

- in Kapitel II den Vertrieb von Neufahrzeugen und

- in Kapitel III den „Anschlussmarkt“ (Service und Ersatzteilvertrieb).

 

Sowohl zur KFZ-GVO 461/2010 als auch zur Schirm-GVO 330/2010 hat die Kommission umfassende Leitlinien veröffentlicht: Die Kommission beschränkt sich im Text der GVO auf wettbewerbsrechtliche Grundsätze, Details werden in den wenig verbindlichen Leitlinien formuliert. Letztendlich wird erst im konkreten Anlassfall die nationale WB-Behörde über die Frage eines wettbewerbsbeschränkenden Verhaltens befinden.

 

2.) Was hat sich für den Vertrieb von Neufahrzeugen geändert?

Seit 1.6.2013 gilt die KFZ-GVO hier nicht mehr, sondern die „Schirm-GVO“ 330/2010.

 

3.) Was hat sich für Service und Ersatzteile geändert?

- Zugang zu technischen Informationen: Es wird auf die Typengenehmigung EURO 5/6 verwiesen. Für den Fahrzeugbestand werden die Verpflichtungen gemäß EURO 5/6 von der Kommission  angewandt

- Qualitative Selektion für Werkstattverträge: Wer die Standards der Hersteller erfüllt, hat, wie bisher, Anspruch auf einen Werkstattvertrag.

- Die Hersteller dürfen keine Verpflichtung zum Bezug von mindestens 30% der Ersatzteile beim entsprechenden Hersteller bzw. dessen Netz vorschreiben.

- Eine Beschränkung von Vertragswerkstätten, Ersatzteile an unabhängige Werkstätten zu verkaufen, welche die Teile für Reparatur von KFZ benötigen, ist weiterhin unzulässig.

- Ersatzteilhersteller dürfen weiterhin direkt an zugelassene und unabhängige Händler/Werkstätten verkaufen.

- Instandsetzungs- und Wartungsarbeiten durch eine freie Werkstätte haben keinen Einfluss auf die Garantie, sofern diese Arbeiten sach- und fachgerecht nach den Vorgaben des Herstellers durchgeführt wurden.

- Die neue GVO sieht keine Kündigungsfrist von zwei Jahren mehr vor. Die meisten Hersteller haben sich aber zur Beibehaltung der zweijährigen Kündigungsfrist bekannt (Verhaltenskodex. Eine Begründung der Kündigung ist jedoch nicht zugesagt worden).

- Die neue GVO sieht kein Recht der Übertragung des Vertrages ohne Zustimmung des Herstellers mehr vor.

 

4.) Was ändert sich für den Vertrieb von NW ab 1.6.2013?

Solange bestehende Vertragsbestimmungen nicht geändert werden, ändert sich nichts. Gemäß GVO sind folgende Vertragsbestimmungen ab 2013 nicht mehr verpflichtend, können jedoch weiterhin vereinbart werden:

- Zweijährige Kündigungsfrist.

- Begründung für eine Kündigung.

- Übertragung des Unternehmens auch ohne Zustimmung des Herstellers.

- Errichtung weiterer Verkaufsstellen ohne Zustimmung des Herstellers.

- Vertrieb mehrerer Marken.

 

Am 1.6.2013 ist jedoch das Kraftfahrzeugsektor-Schutzgesetz in Kraft getreten, welches ebenfalls Vertriebsbindungsvereinbarungen im KFZ-Sektor regelt und einige ausgelaufene Regelungen der KFZ-GVO ersetzt. Dieses Merkblatt gibt die Rechtsansicht des Bundesgremiums wieder, im Detail müssen einige Fragen derzeit noch offen bleiben.

 

 

 

Ersatzteile
  • Bremsen
  • Serviceteile
  • Elektrik
  • Elektronik
  • Radlager
  • Antrieb
  • Lenkung
  • Schalldämpfer/Auspuff
  • Fahrwerk
  • Motorsteuerung/Kraftstoffversorgung
  • Motoren-/Getriebeteile und Dichtungen
  • Kühlung/Klima
  • Kupplungen
  • Glas
  • Beleuchtung
  • Karosserieteile
  • Räder und Radservice
  • Fahrzeugzubehör
  • Anhängevorrichtungen
  • Tuning
  • uvm...

Kostenvoranschlag unter:

 

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Öffnungszeiten:

 

Büro:

Mo-Do

08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

12:30 Uhr bis 17:00 Uhr

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08:00 Uhr bis 12:00 Uhr

12:30 Uhr bis 15:00 Uhr

 

Werkstatt:

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07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

12:30 Uhr bis 16:00 Uhr

Fr

07:30 Uhr bis 12:00 Uhr

13:00 Uhr bis 15:00 Uhr

 

Kontakt

 

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Heide, 28. Straße 2

3331 Kematen an der Ybbs

 

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